Allgemeine Geschäftsbedingungen der UNO-CARS Deutschland
1) Es gelten nur schriftliche Absprachen und Vereinbarungen.
2) Die Ausstattung des Fahrzeuges richtet sich nach der im Vermittlungsauftrag aufgeführten; weitere Ausstattungen und Ausführungen richten sich nach dem Modus des jeweiligen Auslieferungslandes.
3) Die Fahrzeuge werden zulassungsfertig, mit deutschem Kfz-Brief ausgeliefert. Die Gewährleistung richtet sich nach den jeweiligen Herstellerbedingungen,. Gewährleistungsansprüche sind an die Vertragshändler der Herstellerwerke zu richten.
4) Preiserhöhungen sind nur erlaubt, falls es Ausstattungserweiterungen gibt. Preisänderungen (max. 3%) ,Konstruktions- oder Formänderungen, sowie Änderung des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird, und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
5) Der Lieferant ist von der Lieferung freigestellt: - wenn das Fahrzeug vom Vorlieferanten nicht geliefert wird, - wenn unvorhergesehen eine deutliche Preiserhöhung vom Lieferanten vorgenommen wird, - wenn ein Import durch Gesetzesänderung wesentlich erschwert wird. Ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
6) Alle Liefertermine verstehen sich unverbindlich.
7) Wird ein unverbindlicher Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist von der Bestellung zurücktreten. Der Käufer kann einen Verzugsschaden nur geltend machen, wenn dem Vermittler Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8) Die Abnahme des Fahrzeuges hat innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über die Bereitstellung des Fahrzeuges zu erfolgen. Bleibt der Auftraggeber nach Ablauf einer Nachfrist in Verzug, so ist der Vermittler berechtigt, die vertragliche Leistung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15% des Kaufpreises zu fordern.
9) Verzugszinsen sind erst nach 3 Wochen fällig; aber nur in Höhe des aktuellen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank.
10) Die Zahlung kann per LZB-Scheck, im bar oder durch Vorabüberweisung erfolgen.
11) Bei Scheckzahlung gilt als Erfüllung die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.
12) Mit der Zahlung des Rechnungsbetrages sind der Kaufpreis für das Fahrzeug sowie die Gebühren und Auslagen des Vermittlers abgegolten.
13) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferant eingetretene Betriebsstörungen, z. B. durch Exportstop, Auslieferstop an Wiederverkäufer, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vorgenannten Termine und Fristen zum Lieferverzug um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Lieferaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Firma Auto Mergen behält sich ausdrücklich das Recht vor, für den Fall, das der Import des bestellten Fahrzeuges aufgrund von der Firma UNO-CARS Ltd nicht zu vertretene Umstände nicht durchgeführt werden kann, insbesondere bei Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, vom vorliegenden Kaufvertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann in keiner Weise Schadensersatz von der Firma UNO-CARS Ltd beanspruchen. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben alle anderen Bestimmungen rechtswirksam.
14) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
update: November 2008
